Antworten auf deine Fragen

  • Nicht ganz. KfW-40 beschreibt den Energiestandard (40 % des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes). QNG-40 ist das darauf aufbauende Qualitätssiegel, das zusätzlich durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle vergeben wird. Für die steuerlichen Vorteile ist das QNG-Siegel – nicht allein der KfW-Standard – entscheidend.

  • Ja – das ist der entscheidende Vorteil bei QNG-Objekten. Beide Abschreibungen sind vollständig kumulierbar. Im ersten Jahr können Sie so bis zu 10 % des Gebäudewerts steuerlich geltend machen: 5 % degressive AfA plus 5 % Sonder-AfA.

  • Grundsätzlich profitiert jeder Vermieter, aber der Hebel ist umso größer, je höher der persönliche Steuersatz ist. Ab dem Spitzensteuersatz von 42 % (zu versteuerndes Einkommen ab ca. 68.000 € / Jahr) ist die Wirkung besonders stark. Bei 45 % Reichensteuer (ab ca. 278.000 € / Jahr) ist sie am höchsten.

  • Der Wechsel lohnt sich, sobald die lineare Quote (Restbuchwert ÷ verbleibende Nutzungsdauer) höher ist als 5 % des aktuellen Restbuchwerts. In der Praxis ist das typischerweise nach 12–15 Jahren der Fall. Der Wechsel ist einmalig und jederzeit möglich.

  • Ab Jahr 5 entfällt die Sonder-AfA. Die degressive AfA (5 % vom jeweiligen Restwert) läuft jedoch weiter – oder Sie wechseln zur linearen AfA, sobald diese günstiger wird. Der steuerliche Vorteil bleibt also dauerhaft bestehen, ist aber in den ersten 4 Jahren am höchsten.

  • Bemessungsgrundlage sind die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes, maximal jedoch 4.000 € pro m² Wohnfläche. Die Deckelung verhindert, dass besonders teure Objekte unverhältnismäßig hohe Steuervorteile generieren. Liegt Ihr Kaufpreis unter 4.000 € / m², gilt der tatsächliche Wert.

  • Ja. Die Sonder-AfA steht sowohl Bauherren als auch Erstkäufern eines QNG-zertifizierten Neubaus zu, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Objekt im Jahr der Fertigstellung oder im Folgejahr erworben wird.

  • Bei einem Verkauf innerhalb der 10-jährigen Behaltefrist müssen die in Anspruch genommenen Sonder-AfA-Beträge rückwirkend versteuert werden. Zudem fällt auf den Veräußerungsgewinn Einkommensteuer an (privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG).

  • Nein. Während des gesamten Förderzeitraums (4 Jahre Sonder-AfA) muss das Objekt ausschließlich vermietet werden. Jede Eigennutzung – auch nur vorübergehend – führt zum vollständigen Wegfall der Sonder-AfA für das betreffende Jahr.

  • In vielen Fällen ja. Da QNG-Objekte KfW-förderfähig sind, können günstige KfW-Kredite einen Großteil der Finanzierung übernehmen. Bei sehr guter Bonität ist eine Vollfinanzierung möglich.

  • Zinsen auf das Darlehen sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung vollständig absetzbar. Das erhöht den steuerlichen Verlust zusätzlich und verbessert damit die Gesamtrendite für Hochverdiener erheblich.

  • Die Bruttomietrendite liegt je nach Standort typischerweise zwischen 3,5 % und 5 % p.a. Durch die steuerlichen Vorteile ergibt sich eine deutlich höhere Nachsteuerrendite – bei Spitzensteuersatz oft 5–7 % auf das eingesetzte Eigenkapital.

  • Nein. Wir arbeiten mit erfahrenen Hausverwaltungen zusammen, die Erstvermietung, laufende Verwaltung und Nebenkostenabrechnung vollständig übernehmen. Sie investieren – ohne den Aufwand eines aktiven Vermieters.

  • Ein vorübergehender Leerstand gefährdet die Sonder-AfA nicht, solange die Vermietungsabsicht nachweisbar ist (z. B. durch Inserate). Dauerhafter Leerstand ohne Vermietungsbemühungen kann jedoch zur Aberkennung führen. Bei unseren Objekten bieten wir meist eine Erstvermietungsgarantie.