§ 7 Abs. 5a EStG
Degressive AfA – 5 % vom Restwert jährlich
Gilt für Bauanträge ab 1. Oktober 2023
Bei der degressiven Abschreibung werden nicht mehr jährlich gleichbleibend 2 % der Anschaffungskosten abgesetzt, sondern 5 % des jeweils noch vorhandenen Restbuchwerts. Die Folge: In den ersten Jahren entstehen deutlich höhere Abschreibungen – genau dort, wo Ihr Steuersatz noch maximal wirkt. Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich und sinnvoll, sobald die lineare Quote die degressive übersteigt.
| Jahr | Restbuchwert zu Beginn | AfA 5 % (degressiv) | Kumulierte AfA |
|---|
Beispielrechnung: Gebäudewert 400.000 €. Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.
§ 7b EStG
Sonder-AfA für QNG-zertifizierte Gebäude
Zusätzlich zur regulären AfA – kumulierbar!
Wer ein QNG-zertifiziertes Neubau-Mietobjekt errichtet oder erwirbt, kann gemäß § 7b EStG im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 5 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich abschreiben – das ergibt 20 % Sonderabschreibung in 4 Jahren, vollständig kombinierbar mit der degressiven AfA.
Voraussetzungen:
Gebäude muss das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen
Neubau: Bauantrag nach dem 1. Januar 2023
Bemessungsgrundlage maximal 4.000 € / m² Wohnfläche (Kostendeckelung)
Objekt muss für mindestens 10 Jahre vermietet werden
Keine Eigennutzung im Förderzeitraum
| Jahr | Reguläre AfA (degressiv) | Sonder-AfA § 7b | Gesamt-AfA |
|---|---|---|---|
| Jahr 1 | 20.000 € | 20.000 € | 40.000 € |
| Jahr 2 | 19.000 € | 20.000 € | 39.000 € |
| Jahr 3 | 18.050 € | 20.000 € | 38.050 € |
| Jahr 4 | 17.148 € | 20.000 € | 37.148 € |
| Ab Jahr 5 | ~16.290 € | – | ~16.290 € |
Beispiel: Gebäudewert 400.000 €, Bemessungsgrundlage § 7b = 400.000 €. Alle Angaben ohne Gewähr – bitte konsultieren Sie einen Steuerberater.