§ 7 Abs. 5a EStG

Degressive AfA – 5 % vom Restwert jährlich

Gilt für Bauanträge ab 1. Oktober 2023

Bei der degressiven Abschreibung werden nicht mehr jährlich gleichbleibend 2 % der Anschaffungskosten abgesetzt, sondern 5 % des jeweils noch vorhandenen Restbuchwerts. Die Folge: In den ersten Jahren entstehen deutlich höhere Abschreibungen – genau dort, wo Ihr Steuersatz noch maximal wirkt. Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich und sinnvoll, sobald die lineare Quote die degressive übersteigt.

Jahr Restbuchwert zu Beginn AfA 5 % (degressiv) Kumulierte AfA

Beispielrechnung: Gebäudewert 400.000 €. Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.

§ 7b EStG

Sonder-AfA für QNG-zertifizierte Gebäude

Zusätzlich zur regulären AfA – kumulierbar!

Wer ein QNG-zertifiziertes Neubau-Mietobjekt errichtet oder erwirbt, kann gemäß § 7b EStG im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 5 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich abschreiben – das ergibt 20 % Sonderabschreibung in 4 Jahren, vollständig kombinierbar mit der degressiven AfA.

Voraussetzungen:

  • Gebäude muss das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) tragen

  • Neubau: Bauantrag nach dem 1. Januar 2023

  • Bemessungsgrundlage maximal 4.000 € / m² Wohnfläche (Kostendeckelung)

  • Objekt muss für mindestens 10 Jahre vermietet werden

  • Keine Eigennutzung im Förderzeitraum

Jahr Reguläre AfA (degressiv) Sonder-AfA § 7b Gesamt-AfA
Jahr 1 20.000 € 20.000 € 40.000 €
Jahr 2 19.000 € 20.000 € 39.000 €
Jahr 3 18.050 € 20.000 € 38.050 €
Jahr 4 17.148 € 20.000 € 37.148 €
Ab Jahr 5 ~16.290 € ~16.290 €

Beispiel: Gebäudewert 400.000 €, Bemessungsgrundlage § 7b = 400.000 €. Alle Angaben ohne Gewähr – bitte konsultieren Sie einen Steuerberater.