AfA-Leitfaden: Alle Abschreibungsmethoden für vermietete Immobilien im Überblick

Wer eine Immobilie vermietet, kann die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes steuerlich abschreiben — das ist die Absetzung für Abnutzung (AfA). Welche Methode die beste ist, hängt vom Objekt, dem Kaufjahr und dem persönlichen Steuersatz ab. Dieser Leitfaden gibt den vollständigen Überblick.


Was ist die AfA bei Immobilien?

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) erfasst die steuerlich anerkannte Wertminderung eines Gebäudes durch Nutzung und Zeitablauf. Sie wird als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung (Anlage V) geltend gemacht und mindert das zu versteuernde Einkommen.

Wichtig: Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig — nicht der Grundstücksanteil. Der Grundstückswert unterliegt keiner Abnutzung und wird nicht abgeschrieben.

Die AfA-Basis ist der Gebäudeanteil des Kaufpreises (zuzüglich direkt zurechenbarer Anschaffungsnebenkosten wie Notar und Grunderwerbsteuer, die anteilig auf Gebäude entfallen).

Die drei relevanten AfA-Methoden

Lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

Die klassische Methode. Jedes Jahr wird ein fixer Prozentsatz der ursprünglichen Anschaffungskosten abgeschrieben — gleichbleibend über die gesamte Nutzungsdauer.

Für QNG-40-Neubauten (Bauantrag ab Oktober 2023, Fertigstellung ab 2023) gilt die 3 %-Variante.

Charakteristik: Einfach, planbar, gleichmäßig. Nachteil für Gutverdiener: In den frühen, kostenintensiven Jahren der Finanzierung nur moderate Steuerentlastung.

Degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG

Neu eingeführt durch das Wachstumschancengesetz 2024. Statt eines fixen Betrags werden jährlich 5 % des jeweils verbleibenden Restbuchwerts abgeschrieben — der Abschreibungsbetrag sinkt jedes Jahr leicht.

Fertigstellung Satz Nutzungsdauer Basis (EStG)
Ab 1. Januar 2023 3 % p.a. 33 Jahre § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG n.F.
1. Jan. 1925 – 31. Dez. 2022 2 % p.a. 50 Jahre § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG
Vor 1. Januar 1925 2,5 % p.a.
Merkmal Wert
Satz 5 % p.a. vom Restbuchwert
Gilt für Wohngebäude mit Bauantrag ab 01.10.2023
Befristung Bauantrag bis 30.09.2029
Nutzungsdauer Theoretisch unbegrenzt (5 % von positivem Restbuchwert)
Wechsel Einmalig, unwiderruflich von degressiv zu linear möglich
Rechtsgrundlage § 7 Abs. 5a EStG

Charakteristik: Höchste Abschreibungsbeträge in den frühen Jahren — genau dann, wenn die Zinslast am größten ist. Für Kapitalanleger mit Spitzensteuersatz in der Regel die bessere Wahl gegenüber der linearen AfA.

[→ Artikel 6: Lineare vs. degressive AfA — der vollständige Vergleich

Sonder-AfA nach § 7b EStG

Die Zusatzabschreibung für QNG-zertifizierte Objekte. Wird auf denselben Gebäudeanteil berechnet wie die reguläre AfA — aber auf die unveränderte ursprüngliche Bemessungsgrundlage, nicht den sinkenden Restbuchwert.

Charakteristik: Ausschließlich für QNG-zertifizierte Neubauten. Liefert in den ersten vier Jahren eine außergewöhnlich hohe Gesamt-AfA in Kombination mit der degressiven Methode. Nicht für Eigennutzer geeignet.

[→ Artikel 2: Sonder-AfA § 7b EStG — alle Details]

Kombinationen und Kompatibilität

Merkmal Wert
Satz 5 % p.a. der Bemessungsgrundlage
Förderzeitraum 4 Jahre (Anschaffungsjahr + 3 Folgejahre)
Bemessungsgrundlage Anschaffungskosten, max. 4.000 €/m² Wohnfläche
QNG erforderlich? Ja — QNG-Plus oder QNG-Premium
Bauantrag Ab 1. Januar 2023
Mindesthaltefrist 10 Jahre Vermietung
Eigennutzung Schädlich — führt zu Nachversteuerung
Kombinierbar mit § 7 Abs. 5a EStG (degressiv) & § 7 Abs. 4 EStG (linear)
Kombination Möglich? Hinweis
Lineare AfA + Sonder-AfA § 7b Ja Beide nebeneinander möglich.
Degressive AfA + Sonder-AfA § 7b Ja Optimale Kombination für QNG-40.
Lineare AfA + Degressive AfA Nein Nur eine Methode wählbar; Wechsel einmalig möglich.
Wechsel degressiv → linear Ja (einmalig) Unwiderruflich, § 7 Abs. 5a EStG Satz 4.
Wechsel linear → degressiv Nein Nicht zulässig.

[→ Artikel 3: AfA-Kombination mit Rechenbeispiel]


Übersicht: Welche Methode für welches Objekt?

Objekt Empfehlung
QNG-40-Neubau (Bauantrag ab 10/2023), Vermietung, Spitzensteuersatz Degressive AfA § 7 Abs. 5a + Sonder-AfA § 7b EStG
Neubau ohne QNG (Bauantrag ab 10/2023), Vermietung Degressive AfA § 7 Abs. 5a EStG
Neubau (Fertigst. ab 2023, Bauantrag vor 10/2023) Lineare AfA 3 % § 7 Abs. 4 EStG n.F.
Bestandsimmobilie (Fertigst. 1925–2022) Lineare AfA 2 % § 7 Abs. 4 EStG
Eigennutzung Keine AfA (AfA nur bei Vermietung abziehbar)



Rechenbeispiel: Alle drei Methoden im Vergleich

Gebäudewert: 340.000 €, Steuersatz 42 %, Jahr 1

Methode Abschreibung Jahr 1 Steuerersparnis Jahr 1
Linear 3 % 10.200 € 4.284 €
Degressiv 5 % 17.000 € 7.140 €
Degressiv + Sonder-AfA 34.000 € 14.280 €

Die Kombination aus degressiver AfA und Sonder-AfA liefert im ersten Jahr mehr als dreimal so viel Steuerersparnis wie die lineare Methode — und mehr als doppelt so viel wie die degressive AfA allein.



AfA und der steuerfreie Verkauf

Die geltend gemachte AfA mindert den steuerlichen Buchwert des Gebäudes. Bei einem Verkauf vor Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist nach § 23 EStG erhöht sie den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Bei einem Verkauf nach Ablauf der Frist spielt der Buchwert steuerlich keine Rolle — der gesamte Gewinn ist steuerfrei.

Das bedeutet: Die aggressive Nutzung von AfA-Hebeln (degressive AfA + Sonder-AfA) ist dann am vorteilhaftesten, wenn der Anleger das Objekt mindestens 10 Jahre hält. Der Steuervorteil aus der AfA ist dann dauerhaft realisiert und wird beim steuerfreien Verkauf nicht zurückgefordert.

[→ Artikel 9: Steuerfreier Verkauf nach § 23 EStG]



AfA in der Steuererklärung: Wo wird sie eingetragen?

Die AfA wird in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Einkommensteuererklärung eingetragen. Die Belege (Kaufvertrag, Kaufpreisaufteilung Gebäude/Grund, QNG-Zertifikat für § 7b) sollten vollständig beim Steuerberater vorliegen.

Für die Kaufpreisaufteilung (Gebäude vs. Grundstücksanteil) empfiehlt sich eine professionelle Bewertung oder die Verwendung des Bundesfinanzministerium-Arbeitshilfe-Tools — der Finanzamtsansatz kann von einer selbst gewählten Aufteilung abweichen.

Fazit

Für QNG-40-Neubauobjekte mit Bauantrag ab Oktober 2023 ist die Kombination aus degressiver AfA nach § 7 Abs. 5a EStG und Sonder-AfA nach § 7b EStG der steuerlich stärkste Abschreibungshebel, den das deutsche Steuerrecht Privatanlegern derzeit bietet. In den ersten vier Jahren werden bis zu 38,5 % des Gebäudewerts steuerlich abgeschrieben — bei 42 % Steuersatz bedeutet das eine Steuerersparnis von über 55.000 Euro bei 340.000 € Gebäudeanteil.

Dieser Hebel ist zeitlich begrenzt — die Sonder-AfA endet nach vier Jahren, die degressive AfA läuft weiter. Wer heute in ein QNG-40-Objekt investiert, sichert sich die aktuelle Gesetzeslage für das konkrete Objekt.


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Die hier dargestellten steuerlichen Zusammenhänge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Bitte konsultieren Sie einen Steuerberater für Ihre persönliche Situation.


Alle Angaben zum Steuerrecht beziehen sich auf den Stand Mai 2026. Steuerliche Regelungen können sich ändern.

Quellen: § 7 Abs. 4 EStG (Lineare AfA), § 7 Abs. 5a EStG (Degressive AfA, Wachstumschancengesetz 2024), § 7b EStG (Sonder-AfA, Jahressteuergesetz 2022), § 23 EStG, BMF-Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung, Stand Mai 2026

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